Unsere AGB

I. Allgemeines

1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widersprechen. Unseren Bedingungen entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann und insoweit, als Ihre Anwendbarkeit von unserer Seite ausdrücklich schriftlich bestätigt ist.
2. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen.
3. Abschlüsse und Vereinbarungen – insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern – werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.

II. Angebote

1. Unsere Angebote sind in Bezug auf Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit unverbindlich.
2. Von uns herausgegebene Prospekte, Zeichnungen, Werbeschriften usw. und darin enthaltene Daten wie zum Beispiel über Gewicht, Qualität, Maße, Beschaffenheit und Leistungen sind nur maßgeblich, wenn wir sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnen.

III. Preise

1. Unsere Preise verstehen sich ab Lager oder ab Werk, zuzüglich Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes vereinbart ist.

IV. Qualitätsmerkmale, Mengen und Ausführungstoleranzen

1. Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Stückzahlen werden nach Möglichkeit von uns eingehalten. Abweichungen von den in der Auftragsbestätigung angegebenen Stückzahlen können bei Sonderanfertigungen nicht beanstandet werden, sofern sie 10% nicht über- bzw. unterschreiten.
2. Güte und Maße des von uns verarbeiteten Materials bestimmen sich, wenn nicht anders vereinbart, ausschließlich nach Werkstoffnormen der DIN oder EN, die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültig sind.
3. Wenn im Auftrag keine spezifischen Toleranzen angegeben sind, gelten bei kaltverformten Rohrbiegearbeiten folgende handelsüblichen, fertigungstechnisch bedingten Maßtoleranzen als zulässig und sind vom Auftraggeber zu berücksichtigen:
Radiustoleranzen bis zu 5% bei mittleren Biegeradien bis 3 x Rohraußendurchmesser.
Radiustoleranzen bis zu 10% bei mittleren Biegeradien über 3 x Rohraußendurchmesser. Ovalität im Biegebereich bis zu 10%, Wandstärkenverjüngung im Biegebereich abhängig vom Verhältnis des Biegeradius zum Rohrdurchmesser und ursprünglicher Rohrwandstärke bis zu 25%.
Bei gewalzten Rohrbogen kann der Rohraußendurchmesser im Walzenbereich bis zu 5% niedriger sein als der Durchmesser des Einsatzrohrs.

V. Werkzeuge, Schutzrechte

1. In der Auftragsbestätigung festgelegte Kostenanteile für die Bereitstellung (Beschaffung, Herstellung, Änderung oder Instandsetzung) von Werkzeugen oder Werkzeugteilen trägt der Auftraggeber.
2. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Übernahme der vereinbarten Werkzeugkostenanteile entsteht mit der Auftragsbestätigung, die Zahlungsverpflichtung entsteht, sobald die Werkzeuge verwendungsbereit sind. Die Werkzeuge bleiben auch nach der Bezahlung der Entgelte durch den Auftraggeber in unserem Besitz und Eigentum.
3. Falls durch anderweitige Verwendung von Werkzeugen durch uns Schutzrechte des Auftraggebers oder Dritter verletzt werden, muss uns das spätestens bei Auftragserteilung schriftlich bekanntgegeben werden. In diesem Fall sind vom Auftraggeber die vollen Kosten für Werkzeugbeschaffung, – unterhalt und normale Verschleißerneuerung zu übernehmen.
4. Wir verpflichten uns, Werkzeuge, deren Kosten der Auftraggeber anteilig getragen hat, bis zum natürlichen Verschleiß für die Erfüllung weiterer Aufträge mit dem Auftraggeber bereitzustellen. Diese Verpflichtungen erlöschen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des jeweiligen letzten Auftrags, für dessen Erfüllung das Werkzeug benötigt wird, kein weiterer Auftrag dieser Art zustande kommt.
5. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung des Auftraggebers, anteilige Werkzeugkosten bei Wiederbeschaffung von Werkzeugen nach natürlichem Verschleiß neu zu übernehmen. Für Teile, die nach Mustern, Zeichnungen oder Angaben des Auftraggebers angefertigt werden, übernimmt der Auftraggeber die volle Haftung bei Verletzung von Schutzrechten Dritter und stellt uns von jedweden Ansprüchen Dritter frei.
Wir sind zu Nachforschungen nicht verpflichtet.

VI. Haftung für Sachmängel

1. Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen. Bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware scheidet unsere Sachmängelhaftung aus. Ist die Ware bereits weiterveräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht dem Auftraggeber nur das Minderungsrecht zu.
2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Auftraggeber ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
3. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Auftraggeber den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
4. Gibt der Auftraggeber uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
5. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150% des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache, ebenso Kosten des Auftraggebers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne das hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einem anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßem Gebrauch.
6. Rückgriffe des Auftraggebers nach § 478 BGB bleiben unberührt.
7. Eine Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung der Ware geben wir nicht, es sei denn, Abweichendes wird ausdrücklich schriftlich vereinbart; im übrigen liegt das Einsatz- und Verwendungsrisiko ausschließlich beim Auftraggeber.

VII. Allgemeine Haftungsbegrenzung

1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.

VIII. Abnahmeverpflichtungen

1. Der Auftraggeber ist zur unverzüglichen Entgegennahme der bestellten Ware verpflichtet, sobald diese zur Übernahme bereit steht. Sollte der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachkommen, sind wir berechtigt, die Ware nach unserer Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern. Die Zahlungsverpflichtung entsteht jedoch in jedem Fall mit dem Zeitpunkt der termingemäßen Bereitstellung.
2. Angelieferte Waren sind, auch wenn sie erhebliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber abzunehmen.
3. Teillieferungen sind zulässig. Jede Teillieferung auf Einzel- oder Abruf-
/Rahmenverträge gilt als abzurechnendes Geschäft.

IX. Transportrisiko

1. Der Versand der Waren erfolgt in jedem Fall auf Gefahr des Auftraggebers.
2. Mit der Übergabe der Waren an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen unseres Lagers oder Werks, geht die Gefahr, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort, auf den Auftraggeber über.

X. Versand und Verpackung

1. Verpackung und Versand sowie Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen. Wurde eine Verpackung vereinbart, erfolgt diese in handelsüblicher Weise gegen Aufpreis.
2. Geliehene Packmittel (insbesondere Paletten, Boxpaletten und Behälter) sind pfleglich zu behandeln und unverzüglich nach Eingang an uns kostenfrei zurückzusenden. Werden derartige Verpackungsmittel nicht innerhalb der handels- und branchenüblichen Frist von längstens zwei Monaten bei firmeneigenen Verpackungsmitteln, bzw. zwei Wochen tauschfähigen Verpackungsmitteln zurückgeschickt, sind wir berechtigt, vom jeweiligen Zeitpunkt an angemessene Mietgebühren zu verlangen. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe tauschfähiger Verpackungsmittel sind wir berechtigt, zusätzlich zu den Mietgebühren diese Verpackungsmittel zum Wiederbeschaffungswert in Rechnung zustellen.
3. Generell behalten wir uns das Recht vor, bei Verlust oder nicht rechtzeitiger Rückgabe von teilweise überlassenen Packmitteln dem Auftraggeber den vollen Wiederbeschaffungswert zu berechnen.

XI. Liefer- und Leistungszeit

1. Lieferfristen und –termine sind unverbindlich, es sei denn, dass wir diese schriftlich als verbindlich bezeichnet haben.
2. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und verstehen sich ab Lieferort. Bei Lieferungen ab Werk gelten die Lieferfristen und – termine auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.

XII. Lieferungsverpflichtungen

1. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
2. Der höheren Gewalt stehen Streiks, Aussperrungen und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns selbst, bei Transportunternehmen oder bei unseren Vorlieferanten eintreten.
3. Der Auftraggeber kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Auftraggeber zurücktreten.
4. Kommt eine Vertragspartei mit Annahme oder Lieferung in Verzug, so kann die andere Vertragspartei von ihrem Rücktrittsrecht nur hinsichtlich des Teils des Auftrages Gebrauch machen, der sich auf noch nicht vereinbarungsgemäß erfolgte und abgenommene Teillieferung bezieht.
5. Bei Nichterfüllung eines Abruf-/Rahmenauftrages seitens des Auftraggebers sind wir berechtigt, Abnahme und Zahlung oder gegebenenfalls Schadensersatz wegen Nichterfüllung des ganzen Vertrages zu fordern.
6. Gerät der Auftraggeber nach Abnahme einer oder einzelner Teillieferungen in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Abnahme und Zahlung für bereits angefertigte oder disponierte Waren (gegen Vorkasse) sofort zu fordern, ohne den Endabnahmetermin des Abruf-/Rahmenauftrages abzuwarten und für die eventuell verbleibende Restmenge (die noch nicht hergestellt ist) vom Vertrag zurückzutreten.
7. Der Auftraggeber ist zur Zahlung per Vorkasse verpflichtet, sofern wir begründete Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit haben. Dies gilt auch, wenn vertraglich ein Zahlungsziel vereinbart sein sollte.

XIII. Zahlungsbedingungen

1. Unsere Rechnungen sind fällig innerhalb von 20 Tagen netto ab Rechnungsdatum.
Erfolgt die Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum, so gewähren wir 2% Skonto. Anders lautende Vereinbarungen müssen von uns schriftlich bestätigt worden sein.
2. Rechnungen über Lohnaufträge sowie generell Rechnungen mit einem Nettorechnungswert unter 500,- Euro sind ohne Skontoabzug innerhalb von 10 Tagen fällig.
3. Ab dem 21. Tag nach Rechnungsdatum sind wir berechtigt, ohne vorherige Mahnung Verzugszinsen in Höhe des banküblichen Kontokorrentzinses zu berechnen.

XIV. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt) und der Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechsel, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auftraggeber uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr.1.
3. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nr. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden, zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Auftraggeber für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr.2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werkvertrag in gleichem Umfang im Voraus an uns abgetreten.
5. Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Auftraggeber durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.
6. Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
7. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung durch Dritte hat uns der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Der Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
8. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Auftraggebers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Auftraggeber durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
9. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 50 v.H. sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

1. Als Erfüllungsort für die Lieferungen und Zahlungen gilt Emsbüren. Dieser Platz gilt ebenfalls als Gerichtsstand.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CSIG).

XVI. Sonstiges

1. Holt ein Auftraggeber, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (ausländischer Abnehmer) oder dessen Beauftragter, Ware ab oder befördert oder versendet er sie in das Ausland, so hat der Auftraggeber uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Auftraggeber die für Lieferungen innerhalb Deutschlands geltende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
2. Bei Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EU- Mitgliedsstaaten hat uns der Auftraggeber vor der Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Anderenfalls hat er für unsere Lieferungen zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.
3. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.